Das DRV-Prozessteam unter der Führung von Partner Dušan Dvořák hat in kurzer Zeit zwei Erfolge bei der Vertretung von Mandanten vor dem Obersten Gerichtshof erzielt. Der Gerichtshof hat zwei Revisionen von DRV in Sachen von Wechseln und Pfandrecht an einer Forderung stattgegeben.
Im Urteil AZ 29 Cdo 895/2018-125 hat der Oberste Gerichtshof dem Standpunkt zugestimmt, dass wenn der Beklagte (Schuldner aus der Forderung) im Mai 2014 (vor Fälligkeit) die verpfändete Forderung so erfüllt hat, dass er diese direkt dem Schuldner bezahlt hat (nicht auf das angegebene Konto des gesicherten Gläubigers), obwohl nachgewiesen wurde, dass ihm im April 2014 die Verpfändung der Forderung zugunsten der Bank (Gläubiger) ordentlich mitgeteilt wurde, so konnte sich der Beklagte in der Zeit von der Mitteilung über die Entstehung des Pfandrechts (7. April 2014) bis zur Fälligkeit der Forderung (11. Mai 2014) nur so von seiner Schuld befreien, indem er dem Pfandgläubiger zahlen würde. Dies galt auch in der Zeit von der Fälligkeit der verpfändeten Forderung bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens (September 2014). Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Entscheidung über die Konkurseröffnung war der Beklagte verpflichtet, dem Schuldner zu zahlen, und nach der Konkurseröffnung über das Vermögen des Schuldners musste er dann dem Insolvenzverwalter des Schuldners (Kläger im vorliegenden Fall) zahlen. Diese Personen konnten die verpfändete Forderung nach deren Fälligkeit eintreiben. Wurde also dem Beklagten am 7. April 2014 die Entstehung des Pfandrechts an der Forderung mitgeteilt, die der Beklagte zu bezahlen hatte, und hat dann der Beklagte diese Forderung direkt dem Schuldner bezahlt, hat er sich von seiner Verpflichtung, die verpfändete Forderung dem Pfandgläubiger (Bank) zu bezahlen, nicht befreit. Nach der Konkurseröffnung ist der Insolvenzverwalter des Schuldners berechtigt, diese Forderung einzutreiben, denn diese ist nicht erloschen.
Im Urteil 29 Cdo 1178/2018-372 hat der Oberste Gerichtshof die Gültigkeitsbedingungen des Wechsels beurteilt. Das Obergericht in Prag hat die Wechsel für ungültig erklärt, wir haben deshalb eine Revision eingelegt. Im vorliegenden Fall fehlte in den Wechseln die Angabe über den Ort, an dem diese bezahlt werden sollten. Es musste beurteilt werden, welche Bedeutung für die Frage der (Un)Gültigkeit der Wechsel die folgenden Angaben hatten: „zahlbar bei (…)“ mit unausgefüllter Zeile „Ort“, und die Angabe, die sich unter diesem Text befand – „bei K.B. Brno-venkov; 35 – xxxxxxxx/0100“. Der Oberste Gerichthof hat in diesem Zusammenhang erklärt, dass die oben angeführte Angabe in den Wechseln nicht als Name der Person angesehen werden kann, bei der diese bezahlt werden sollten. Die Abkürzung K.B. (in Verbindung mit der Kontonummer) lässt sich zwar so „auslegen“, dass es sich um Komerční banka, a.s. handelt, der weitere Text „Brno-venkov“ ist jedoch kein Bestandteil der Firma, unter welcher diese juristische Person im Handelsregister eingetragen ist. Unter diesen Umständen hat der Oberste Gerichtshof die (einzigartige) grafische Gestaltung der Wechsel als entscheidend bezeichnet. Fehlt die Angabe des Orts, an dem bezahlt werden soll, muss berücksichtigt werden, dass die Domizilierung-Klausel zwei Teile hat. Der eine beschreibt die Person des Domizilaten (d.h. die Person, bei der die Wechsel vorzulegen waren – siehe die vorgedruckte Angabe „Bank“) und der andere den Ort, wo dies passieren soll – die Angabe „Ort“. Aus dieser Gestaltung der Wechsel ergibt sich, dass die bei dem vorgedruckten Text „Bank“ angeführten Angaben (nur) zur Identifikation der Person des Domizilaten dienen sollen, ggf. zur Bezeichnung eines konkreten Bankkontos bei dem Domizilaten, auf welches die Wechselsummen bezahlt werden sollten; Es handelte sich also nicht um die Definition eines Zahlungsortes, da der „Ort“ des Domizilaten in den Wechseln unausgefüllt geblieben ist.